Mittwoch, 31. August 2016

Antikorruptionsgesetz - Was ändert sich in der Praxis?



Auch Ärzten droht jetzt eine Prozesslawine

von Franz-Günter Runkel


Am 4. Juni trat das Antikorruptionsgesetz in Kraft. Ist seitdem die vom Pharmaunternehmen gesponserte Kongressreise oder das Abendessen mit dem Industrievertreter illegal? Und was ist eigentlich mit den beliebten ­Anwendungsbeobachtungen? Zwei Anwälte und zwei Ärzte mühten sich auf der IQUO-Jahrestagung in Berlin um griffige Antworten auf heikle Fragen. Allerdings lässt das unpräzise formulierte Gesetz viel Raum für Verdächtigungen und zweifelhafte Ermittlungen eifriger Staatsanwälte.

Am Anfang stand eine einfache Frage: Ist ein Kassenarzt Beauftragter einer Krankenkasse? Falls ja, ist die Bestechung von Vertragsärzten, die ein Pharmaunternehmen ziemlich schamlos betrieben hatte, Korruption und damit strafbar. Das Landgericht Hamburg verstand den Arzt als Beauftragten der Krankenkassen und sprach die Angeklagten schuldig. Die involvierte Pharmareferentin zog nach dem Urteil vor den Bundesgerichtshof. Im Juni 2012 entschied dann der BGH, dass das Strafrecht keine entsprechende Regelung für den niedergelassenen ärztlichen Bereich kennt.

Schwierige Hausaufgaben
des BGH für den Gesetzgeber


Der BGH befand aber auch, dass der Gesetzgeber klären müsse, ob er die Korruption im Gesundheitswesen nun unter Strafe stellen möchte. In diesem Fall müsse der Gesetzgeber ein neues Gesetz schaffen. 2015 gab es daher zunächst einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs. Im April 2016 wurde das Gesetz dann im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat stimmte im Mai zu.

Der Interessenverband zur Qualitätssicherung der Arbeit niedergelassener Uroonkologen in Deutschland sah offenbar Aufklärungsbedarf und befasste sich in einer gesundheitspolitischen Sitzung anlässlich des Jahreskongresses in Berlin mit dem neuen Antikorruptionsgesetz und seinen Folgen für die ärztliche Praxis. Die Potsdamer Rechtsanwältin Stephanie Kollwitz ist Fachanwältin für Medizinrecht und moderierte die Veranstaltung.

Stephanie Kollwitz versuchte zunächst, die quantitative Dimension der Korruption zu beschreiben. Die Rechts­anwältin zitierte einen Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (European Health­care Fraud and Corruption Networks, EHFCN) aus dem Jahr 2010. Von einer Billion Euro, die für Gesundheit pro Jahr ausgegeben werden, würden 5,6 % oder 56 Milliarden Euro aufgrund von Betrug und Korruption verloren gehen. In Deutschland hat die Bundesärztekammer von 2008 bis 2012 930 Korruptionsfälle ermittelt. „Bei 480 dieser Fälle wurde festgestellt, dass die Industrie Zuwendungen an Ärzte gezahlt hat. Lediglich 163 dieser 480 Fälle konnten aber berufsrechtlich geahndet werden. Die Missbrauchsbekämpfungs-stelle der AOK Nordost hat für 2014 alleine 713 Fälle von Korruption ermittelt. In 155 Fällen hat die AOK Nordost Strafanzeige erstattet“, so Kollwitz.

Aber gibt es überhaupt Korruption unter Ärzten? Für den Berliner Frauenarzt Dr. Jörg Schilling, den Vorsitzenden des Berufsverbands der niedergelassenen gynäkologischen Onko­logen (BNGO), war der Fall klar: „Ich glaube nicht, dass die Ärzte korrupt sind. Bei einzelnen Personen mag der Tatbestand erfüllt sein, aber das gilt nicht generell.“

Dr. Götz Geiges, Facharzt für Urologie seit 1997 und Vorstandsvorsitzender des IQUO, betrachtete das neue Gesetz aus einem historischen Blickwinkel. „Der amerikanische Sunshine Act [Transparenzpflicht z. B. der Ärzte und der Pharmaindustrie in den USA, Anm. d. Red.] und der Ratiopharm-Skandal in Deutschland haben zum Bild des korrupten Arztes in Abhängigkeit von der Pharmaindustrie geführt. Ich denke, dass es korrupte Ärzte und korrupte Bereiche in Pharmafirmen gibt. Trotzdem habe ich bei diesen Statistiken immer Zweifel. Wir müssen für eine maximale und sinnvolle Trans­parenz sorgen. Wir müssen uns aber auch vor Mutmaßungen und ungeprüften Übertragungen hüten“, so Geiges.

Geiges sah im Thema Korruptionsverdacht vor allem ein Kommunikationsproblem. „Korruption ist laut Antikorruptionsgesetz jetzt ein Offizialdelikt, sodass der Staatsanwalt von sich aus ermitteln muss. Ärzte und Pharma­industrie müssen gemeinsam klarmachen, dass sie ein reines Gewissen haben. Dieses Bild muss in den Medien vermittelt werden. Wir müssen uns also in der Öffentlichkeit ganz anders präsentieren. Darauf wird es in Zukunft ankommen. Das Antikorruptionsgesetz wird aber zunächst dazu benutzt werden, uns Ärzte angreifbarer zu machen. Damit müssen wir leben“, stellte der Urologe fest.

Der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Vogt ist seit 1993 niedergelassener Rechtsanwalt und berät seit zehn Jahren den BNGO. Aufgrund seiner politischen Vernetzung war er wiederholt an Gesetzesvorhaben beteiligt. In Berlin nahm er als Experte für Medizinrecht teil. „Die Ärzteschaft ist durchweg überhaupt nicht korrupt, wenn man an die 163 strafrechtlich geahndeten Fälle denkt. Hier wird eine Neid-Debatte geführt, weil die Ärzteschaft aus dieser Sicht immer noch zu viel Geld verdient“, so Vogt.

Um einen Wildwuchs an vermeintlicher Korruption einzudämmen, glaubte der Gesetzgeber laut Vogt, „durchgreifen zu müssen“. Die Politik habe Korruption im Gesundheitswesen ins Strafrecht gehoben, weil sich Sanktionen der Berufsordnung und des SGB V offenbar in der Vergangenheit als ein zu stumpfes Schwert erwiesen hätten. „Ich halte dieses Antikorruptionsgesetz allerdings für schlecht gemacht, weil neben den ganzen Beschränkungen des SGB V auch zulässige Kooperationen und damit SGB-V-konforme Zuweisungen in die Illegalität gedrängt werden. Wenn man den Paragrafen liest, dann unterliegt das alles der Korruption“, erläuterte Vogt.

Durchsuchungen in der Praxis


Um welche praktischen Fragen wird es ab jetzt gehen? Nach der Strafprozessordnung sind seit Juni zum Beispiel jederzeit Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft möglich. „Solche Durchsuchungen sind überraschend und finden gerne morgens zwischen 4 und 5 Uhr statt. Der Arzt sollte kooperieren und Datenkopien gestatten, damit die Staatsanwaltschaft nicht die PCs inklusive der Daten und Krankenakten aus der Praxis oder dem Privathaus schleppt. Beschwerde oder Widerspruch gegen eine Durchsuchung kann immer nur hinterher eingelegt werden. Der Arzt sollte ein geordnetes Verfahren erlauben, damit ein geregelter Praxisbetrieb nach der Durchsuchung möglich bleibt“, gab der Anwalt mit auf den Weg.

Gibt es Verjährungsfristen? Was ist ein Vorteil?


Um strafbar zu sein, müssen die Tatbestände ab dem 5. Juni 2016 passiert sein. Wenn jedoch älterer Abrechnungsbetrug aufgrund des Korruptionstatbestands ermittelt wird, kann es laut Vogt auch dann zur Anzeige kommen, wenn der Abrechnungsbetrug vor dem 5. Juni 2016 begangen wurde. Zufallsfunde seien natürlich verwertbar. „Die Verjährungsfrist für Abrechnungsbetrug beträgt fünf Jahre“, so Kollwitz.

Rechtsanwalt Vogt spannte den Bogen des Vorteilsbegriffs sehr weit und wollte sogar Ehrenämter nicht von dem Verdacht befreien, von Vorteil sein zu können. „Wir kommen zum Richter-Recht, weil alles offen ist. Jetzt kommt es auf den Weg durch die Instanzen an. Das muss nun wirklich alles im Einzelnen abgeklärt werden. Alle nach SGB V möglichen Kooperationen sind nicht ausgenommen“, unterstrich Vogt. Gute Zeiten also für Rechtsanwälte, denn juristische Beratung wird ab sofort noch wichtiger und wohl auch noch mehr nachgefragt.

Die Anwendungsbeobachtung bleibt zweischneidig


Die Anwendungsbeobachtung, also klassische Phase-IV-Studien, standen schon immer im Fokus der Öffentlichkeit, wenn das Thema Korruption diskutiert wurde. Laut Kollwitz ist eine Anwendungsbeobachtung dann rechtskonform, wenn „Leistung und Gegenleistung im Gleichgewicht sind, wobei die Gegenleistung des Arztes ohnehin regulär abrechenbar ist. Nach dem Strafgesetz wird diese Leistung erst dann juristisch relevant, wenn der Arzt für etwas zusätzlich Geld erhält. Dieses Honorar geht also über seine Leistung hinaus und wäre deshalb strafbar. Wenn er einen Anspruch auf eine Leistung aufgrund einer konkret erbrachten Anwendungsbeobachtung hat, macht er sich hingegen nicht strafbar“.

Problematisch wird es immer dann, wenn weitere Komponenten zur Anwendungsbeobachtung hinzukommen. „Wenn dem Arzt also gewissermaßen mit einem Augenzwinkern eine Leistung gewährt wird und die Verschreibung eines Medikaments abgesprochen ist, ist dies strafbar. Kick-back-Zahlungen eines Pharmaunternehmens zum Beispiel verstoßen ebenso eindeutig gegen das Antikorruptionsgesetz“, erklärte Anwalt Vogt.

Die Anwendungsbeobachtung sei kein Graubereich, wenn der Arzt alle Spielregeln einhalte. „Ein wissenschaftlicher Hintergrund muss vorhanden sein, eine Veröffentlichung muss nachgewiesen werden können, die Beobachtung muss angemeldet sein und die Vergütung muss angemessen sein. Also: Der Kostenaufwand kann erstattet werden“, empfahl Vogt. Die Anwendungsbeobachtung sollte einen nachvollziehbaren Grund haben, also zum Beispiel Sicherheitsaspekte alter Medikamente in Kombination mit neuen Medikamenten. Über den wissenschaftlichen Nutzen ließe sich durchaus streiten, aber die Anwendungsbeobachtung müsse plausibel sein.

Götz Geiges machte klar, dass Anwendungsbeobachtungen nichts mit Betrug zu tun haben dürften. Dass Phase-IV-Studien wissenschaftlich belegt und sinnvoll seien, bedürfe eigentlich keines weiteren Kommentars. „Solche Studien sind ja eine Reaktion auf die Contergan-Affäre. Natürlich gilt hier das Prinzip der Wissenschaftlichkeit. Die Phase IV dient ja dazu, die Wirkung des Medikamentes nach der Zulassung zu beobachten. Phase-IV-Studien können also sehr sinnvoll sein. Sie können Komplikationen vermeiden und vielleicht Leben retten“, erklärte der IQUO-Chef.

Wird die Einladung zum Abendessen justiziabel?


Das Experten-Panel war sich einig, dass ein Arzt sich durchaus mal von einem Pharmavertreter zum Essen einladen lassen darf. „Wenn keine weiteren Umstände hinzutreten“, so Vogt, „kann bei dieser Form der Kontaktpflege eigentlich nichts passieren. Eine sogenannte Unrechtsvereinbarung muss ja immer noch nachgewiesen werden. Die Verschreibung eines Medikaments kann ganz normal medizinische Gründe haben, auch wenn es eine Einladung zum Abendessen gab. Das würde ich sehr pragmatisch bewerten.“

Wenn die Industrie die Reise zum Kongress bezahlt


Dr. Jörg Schilling sah die Frage der Kongressreisen ebenfalls entspannt: Wenn ein Pharmaunternehmen die Reisekosten zu einem internationalen Kongress finanziere, bediene man trotzdem alle am Markt. „Der Gedanke kommt mir gar nicht, dass die Finanzierung einer Kongressreise mein Verschreibungsverhalten verändern könnte. Das ist bösartig kurz gedacht, um diese Verbindungen herzustellen“, stellte der Frauenarzt klar. Zudem muss natürlich gefragt werden, ob große Fortbildungskongresse wie der DGU- oder EAU-Kongress in Zukunft überhaupt noch stattfinden könnten, wenn Industrie-Sponsoring für Ärzte illegal wäre. Trotzdem erlaubt das Antikorruptionsgesetz auch in diesem Fall staatsanwaltliche Ermittlungen, was nicht gerade zur Beruhigung der Verantwortlichen beitragen dürfte.

Ist die Überweisung ins
Krankenhaus Korruption?


Schilling sprach noch einen weiteren Schwachpunkt des Gesetzes an: „Wie ist denn die zielgerichtete Überweisung einer Patientin ins Krankenhaus aufgrund eines Selektivvertrags im Rahmen der Integrierten Versorgung zu bewerten. Wenn dafür dann das vereinbarte IV-Honorar gezahlt wird, erfüllt dies im Wortlaut das Antikorruptionsgesetz. Das aber kann doch die Gesellschaft eigentlich nicht gemeint haben. Das ist doch ein ganz und gar unzulängliches Gesetz“, beklagte sich Schilling.

Riskant können auch regionale wirtschaftliche Beteiligungen an Labor-Verbünden oder sonstigen ärztlichen Kooperationen sein, weil das neue Gesetz eben sehr weit auslegbar ist. Sein unpräziser Inhalt ist auch die Hauptkritik von Rechtsanwalt Vogt. „Der Gesetzgeber hat das einfach mal hineingeschrieben“, so Vogt, „und jetzt müssen die Gerichte definieren, was eigentlich gemeint ist. Das Antikorruptionsgesetz ist ein völlig schlecht gemachtes Gesetz, weil zum Beispiel der Verweis auf bestehende Vereinbarungen fehlt.“ Eine Lawine von Ermittlungen und Verfahren ist jetzt zu befürchten, weil erst konkrete Urteile die Inhalte des Antikorruptionsgesetzes deutlicher machen werden.     

Dienstag, 30. August 2016

Kommentar zum Antikorruptionsgesetz



Mit einem Bein im Gefängnis? (UroForum-Heft 7/8.2016)



Das Antikorruptionsgesetz hat das Potenzial zur allgemeinen Verunsicherung der Gesundheitswirtschaft. Inhaltlich unpräzise und ohne Rücksicht auf legitime bestehende Kooperationsstrukturen formuliert, sät es den Generalverdacht des korrupten Arztes. Gleichzeitig erhalten die Organe der Rechtspflege einen Freifahrtschein für viele Verdächtigungen.

Vor allem niedergelassene Urologen und Kongressveranstalter wie die DGU haben Anlass zur Sorge. Eigentlich unverfängliche Aktivitäten wie Kongressveranstaltung, Anwendungsbeobachtungen oder wirtschaftliche Verbünde in der ambulanten und stationären Urologie können zum juristischen Vabanque-Spiel werden. Auf der anderen Seite werden zum Beispiel staatsanwaltliche Praxis- und Hausdurchsuchungen leichter. Je nach Auslegung des Gesetzes droht jetzt eine Lawine von Ermittlungsverfahren und Prozessen.

Ob die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung gegen das Antikorruptionsgesetz verstößt, klingt wie eine ketzerische Frage, die aber durchaus nicht von der Hand zu weisen ist. Schließlich wird es dadurch Urologen geben, die mehr oder weniger davon profitieren. Schon das könnte ausreichen. Da der G-BA offenbar 2017 die urologischen Tumoren, also vor allem das Prostatakarzinom, zur ASV-Leistung machen will, wird es nun konkret. In Augsburg trafen sich kürzlich bayerische Kliniker und Niedergelassene, um zur Stunde X eine fertige Struktur und ein plausibles Konzept anbieten zu können – getreu dem Motto „Wer zu spät kommt, den bestraft der Hämatoonkologe.“

Die Frage der digitalen Medizin hat wenig mit der Sorge des Arztes um die sicheren Daten seiner Patienten zu tun, sondern vor allem mit der riesigen Angst, Daten mit Konkurrenten auf dem Gesundheitsmarkt teilen zu müssen. Dadurch könnten ja Vergleiche hinsichtlich der eigenen Behandlungsqualität und der korrekten Abrechnung der Leistungen möglich werden. Deshalb haben es die elektronische Gesundheitskarte und eHealth insgesamt so schwer. Das zeigten die vielen Veranstaltungen des Hauptstadtkongresses zur digitalen Medizin überdeutlich.

Im Ressort Diagnostik & Therapie finden Sie einen ersten Bericht vom diesjährigen ASCO zur Perspektive der Krebsimmuntherapie für die Behandlung des Blasenkarzinoms. Mehr als 30 Jahre tat sich in diesem Bereich fast nichts, nun gibt es Fortschritte zu vermelden! Außerdem blicken wir auf den deutschen Andrologen-Kongress im September in Saarbrücken und sprechen mit Kon­gress- und Verbandspräsident über die zentralen Themen. Prof. Kathleen Herkommer verdeutlicht dazu in ihrem Beitrag, wie groß der Fortbildungsbedarf der Urologen in der Sexualmedizin ist.

Ein weiterer medizinischer Schwerpunkt des Hefts dreht sich um die operative Therapie. Wir informieren Sie über neue Therapiemethoden für kleine Metastasen (Dr. Tobias Maurer), die Robotik bei Nierenteilresektion (Dr. Hartwig Schwaibold), postoperative Harntrakt-Fisteln (Jörn Beier) sowie die radikale Prostatektomie nach HoLEP (Dr. Nabil Atassi). Des Weiteren blicken wir auf Neues in der urologischen Bildgebung. Dr. Jonas Schiffmann und Kollegen untersuchen die Kombination aus Elastografie mit Echtzeitultraschall im Hinblick auf die Zahl der notwendigen Prostatabiopsien.

Schließlich gehen wir auf die Sorgen ein, die sich viele niedergelassene Urologen um die spätere Nachbesetzung und den Verkauf ihrer Praxis machen. Rechtsanwalt Jörg Hohmann erläutert, wo die juristischen Hürden liegen: Risiko Nachbesetzung!

Franz-Günter Runkel