Patienten einen Entlassplan zu erstellen. Der Plan muss exakte Regelungen zu poststationären medizinischen bzw. pflegerischen Maßnahmen enthalten, außerdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, N1-Rezeptierungen für die Übergangsmedikation, Verordnungen über Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege sowie die Soziotherapie. Dies hat das Bundesschiedsamt festgelegt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sieht darin nicht mehr als ein "Bürokratiemonster" und hat Klage eingereicht.
Die Verpflichtung der Krankenhäuser zum Entlassmanagement mit der Möglichkeit, Verordnungen auszustellen, geht zurück auf eine Vorgabe des Gesetzgebers im Versorgungsstärkungsgesetz. Die Details sollten KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband beschließen. Da diese Gruppen aber keine Einigung erzielten, musste das erweiterte Bundesschiedsamt die strittigen Punkte regeln. Bislang scheitert eine abgestimmte Versorgungsplanung für die Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus an den starren Sektorengrenzen.
Lebenslange Arztnummer auch für Klinikärzte
KBV und GKV-Spitzenverband setzten gemeinsam durch, dass Krankenhausärzte zur Kennzeichnung der Verordnungen eine lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten. Nach dem Schiedsspruch sind diese sowie die Betriebsstättennummer (BSNR) der Klinik auf allen Rezepten anzugeben. Alternativ zur LANR ist laut Schiedsamt auch eine Krankenhausarztnummer möglich, wenn sie dieselben Informationen wie die LANR enthält. Der Spruch des Schiedsamts komplettierte den dreiseitigen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement.Im Bild: DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum griff den Schiedsspruch scharf an.
Aus der Perspektive der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die Entscheidungen des Bundesschiedsamts aus dem Entlass- und Überleitungsmanagement ein „bürokratisches Monster für die Krankenhäuser“ gemacht. „38 Millionen Blatt Papier und 50.000 Zwangsregistrierungen von Krankenhausärzten im KV-System sind ein Wahnsinn“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. „Zum formalen Entlassmanagement gehören Aufklärungsgespräche und das Ausfüllen von zwei Formblättern – verbunden mit der Möglichkeit des Patienten, datenschutzrechtliche Einwände zu erheben. Zeitlich bedeutet das, dass mindestens 50 Millionen Minuten Arbeitszeit gebraucht werden, also rund 100.000 Arbeitstage. Entlassmanagement ist gut und richtig, aber nur für die Patienten, die es brauchen“, so Baum. Ohne Nutzung für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Arzneimitteln hätten GKV und KBV mit ihrer Mehrheit vorgegeben, dass die Krankenhausärzte über die LANR der KVen zwangserfasst werden müssten.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands werden hingegen mit der Entscheidung des Bundesschiedsamts Patienten künftig nach einem Krankenhausaufenthalt lückenloser und damit auch besser versorgt. „Der gesetzliche Anspruch für Patienten auf ein strukturiertes Entlassmanagement besteht schon seit vielen Jahren, praktisch umgesetzt hatte es bisher aber nur ein Teil der Krankenhäuser. Trotz zahlreicher Regeln und Gesetze standen Patienten daher immer wieder vor Problemen
bei einer anschließenden Versorgung, wenn sie nach dem Krankenhausaufenthalt weiteren Unterstützungsbedarf hatten“, so der Spitzenverband.
Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbands, sieht den Schiedsspruch positiv: „Der Versorgungsbedarf von Patienten richtet sich nicht nach starren Sektoren oder Abrechnungsgrenzen. Die Entscheidung des Bundesschiedsamtes wird helfen, den Rechtsanspruch der Patienten endlich in allen Krankenhäusern durchzusetzen. Das Bundesschiedsamt hat das richtige Maß gefunden zwischen verbindlichen Ablaufstandards in den Kliniken und Handlungsspielräumen. Gewinner sind die Patienten. Ihre Entlassung aus dem Krankenhaus wird künftig zielgerichteter geplant, damit der Übergang von der Klinik zum weiterbehandelnden Arzt oder zur nächsten Versorgungseinrichtung reibungsloser klappt.“
Maßnahmen im Entlassplan sind frühestmöglich einzuleiten
Grundsätzlich seien die Krankenhäuser nach den neuen Rahmenvorgaben verpflichtet, die im Entlassplan festgestellten erforderlichen Maßnahmen frühestmöglich einzuleiten. Ist dabei auch die Unterstützung durch die jeweilige Kranken- oder Pflegekasse notwendig, nimmt das Krankenhaus Kontakt auf und der Übergang des Patienten in die nachfolgende Versorgung wird gemeinsam organisiert. Diese Serviceleistung setzt jedoch immer das schriftliche Einverständnis des Patienten voraus.(Autor: Franz-Günter Runkel)

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