Dienstag, 17. Januar 2017

Entlassmanagement: Schiedsamt regelt, DKG klagt

Ab dem 1. Juli des Jahres sind Kankenhäuser verpflichtet, für jeden stationären
Patienten einen Entlassplan zu erstellen. Der Plan muss exakte ­Regelungen zu poststationären medizinischen bzw. pflegerischen Maßnahmen enthalten, außerdem Arbeits­unfähig­keitsbeschei­nigungen, N1-Rezeptierungen für die Übergangsmedikation, Verordnungen über Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege sowie die Soziotherapie. Dies hat das Bundesschiedsamt festgelegt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sieht darin nicht mehr als ein "Bürokratiemonster" und hat Klage eingereicht.


Die Verpflichtung der Krankenhäuser zum Entlassmanagement mit der Möglichkeit, Verordnungen auszustellen, geht zurück auf eine Vorgabe des Gesetzgebers im Versorgungsstärkungsgesetz. Die Details sollten KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband beschließen. Da diese Gruppen aber keine Einigung erzielten, musste das erweiterte Bundesschiedsamt die strittigen Punkte regeln. Bislang scheitert eine abgestimmte Versorgungsplanung für die Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus an den starren Sektorengrenzen.

Lebenslange Arztnummer auch für Klinikärzte

KBV und GKV-Spitzenverband setzten gemeinsam durch, dass Krankenhausärzte zur Kennzeichnung der Verordnungen eine lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten. Nach dem Schiedsspruch sind diese sowie die Betriebsstättennummer (BSNR) der Klinik auf allen Rezepten anzugeben. Alternativ zur LANR ist laut Schiedsamt auch eine Krankenhausarztnummer möglich, wenn sie dieselben Informationen wie die LANR enthält. Der Spruch des Schiedsamts komplettierte den dreiseitigen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement.

Im Bild: DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum griff den Schiedsspruch scharf an.
Aus der Perspektive der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die Entscheidungen des Bundesschieds­amts aus dem Entlass- und Über­lei­tungsmanagement ein „bürokratisches Monster für die Krankenhäuser“ gemacht. „38 Millionen Blatt Papier und 50.000 Zwangsregistrierungen von Kran­kenhausärzten im KV-System sind ein Wahnsinn“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. „Zum formalen Entlassmanagement gehören Aufklärungsgespräche und das Ausfüllen von zwei Formblättern – verbunden mit der Möglichkeit des Patienten, ­datenschutzrechtliche Einwände zu erheben. Zeitlich bedeutet das, dass mindestens 50 Millionen Minuten Arbeitszeit gebraucht werden, also rund 100.000 Arbeitstage. Ent­lass­ma­nagement ist gut und rich­tig, aber nur für die Pa­tienten, die es brauchen“, so Baum. Ohne Nutzung für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Arzneimitteln hätten GKV und KBV mit ihrer Mehrheit vorge­geben, dass die Krankenhausärzte über die LANR der KVen zwangs­erfasst werden müssten.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands werden hingegen mit der Entscheidung des Bundesschiedsamts Patienten künftig nach einem Krankenhausaufenthalt lückenloser und damit auch besser versorgt. „Der gesetzliche Anspruch für Patienten auf ein strukturier­tes Entlassmanagement besteht schon seit vielen Jahren, praktisch umgesetzt hatte es bisher aber nur ein Teil der Krankenhäuser. Trotz zahlreicher Regeln und Gesetze standen Pa­tienten daher immer wieder vor Problemen
bei einer anschließenden Versorgung, wenn sie nach dem Krankenhausaufenthalt weiteren Unterstützungsbedarf hatten“, so der Spitzenverband.

Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbands, sieht den Schiedsspruch positiv: „Der Versorgungsbedarf von Patienten richtet sich nicht nach starren Sektoren oder Abrechnungsgrenzen. Die Entscheidung des Bundesschiedsamtes wird helfen, den Rechtsanspruch der Pa­tienten endlich in allen Kranken­häusern durch­­zusetzen. Das Bundes­schieds­amt hat das richtige Maß ­gefunden zwischen verbindlichen Ablaufstandards in den Kliniken und Hand­lungsspielräumen. Gewinner sind die ­Pa­tienten. Ihre Entlassung aus dem Krankenhaus wird künftig zielgerich­teter geplant, damit der Übergang von der Klinik zum weiterbehandelnden Arzt oder zur nächsten Versorgungseinrichtung reibungs­loser klappt.“

Maßnahmen im Entlassplan sind frühestmöglich einzuleiten

Grundsätzlich seien die Krankenhäuser nach den neuen Rahmenvorgaben verpflichtet, die im Entlassplan festgestellten erforderlichen Maßnahmen frühestmöglich einzuleiten. Ist dabei auch die Unterstützung durch die jeweilige Kranken- oder Pflege­kasse notwendig, nimmt das Krankenhaus Kontakt auf und der Übergang des Patienten in die nachfolgende Versorgung wird gemeinsam organisiert. Diese Serviceleistung setzt jedoch immer das schriftliche Einverständnis des Patienten voraus.
(Autor: Franz-Günter Runkel)

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